Lohnsteuerkarte

Lohnsteuerkarte
zur Berechnung der Lohnsteuer ( Lohnsteuerberechnung,  Lohnsteuer) ausgestellte amtliche Urkunde.
I. Ausschreibung:Durch die Gemeinden aufgrund von Urlisten oder Einwohnerkarteien für jeden Arbeitnehmer, der am Zeitpunkt der  Personenstandsaufnahme im Bezirk wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach amtlichem Muster; auch für Arbeitnehmer, die sich nicht in einem Dienstverhältnis befinden. Ausgabe der L. an Arbeitnehmer bis 31. Oktober jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die keine L. erhalten haben, müssen nachträglich eine Ausstellung beantragen.
- Auf Antrag des Arbeitnehmers ist bei Eingehung eines weiteren Dienstverhältnisses ( mehrere Dienstverhältnisse) von der Gemeinde eine zweite oder weitere L. auszuschreiben.
II. Eintragungen:1. Durch die zuständige Gemeindebehörde sind bes. einzutragen: (1) Name und Anschrift des Arbeitnehmers, (2) Steuerklasse ( Lohnsteuerklassen), (3) Zahl der Kinder und  Kinderfreibetrag, (4) Familienstand, (5) Geburtsdatum, (6) Religionszugehörigkeit, (7) ggf.  Altersfreibetrag,  Pauschbeträge für Hinterbliebene und  Pauschbeträge für Körperbehinderte.
- 2. Durch das Finanzamt: Auf Antrag des Arbeitnehmers wird, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, ein Freibetrag auf der L. eingetragen ( Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Vereinfachte Eintragungsmöglichkeit für Sonderfreibeträge (§ 39 IIIa 2 EStG) und sonstige Freibeträge (§ 39a II 5 EStG), wenn die Freibeträge in gleicher Höhe schon für das Vorjahr eingetragen worden sind und sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
III. Änderungen:1. Die Eintragungen auf der L. dürfen nicht durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Personen geändert oder ergänzt werden. Zuständig dafür sind die die L. ausstellende Gemeindebehörde bzw. das Finanzamt.
- 2. Eine Verpflichtung zur Berichtigung der L. besteht dann, wenn die Eintragung der Steuerklasse, des Familienstandes, der Zahl der Kinder oder der Zahl der Kinderfreibeträge von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichen. Derartige Abweichungen können vorkommen, da den Eintragungen auf der L. gewöhnlich die Daten vom 20. September des Vorjahres zugrunde liegen.
- 3. Ein Wahlrecht zur Änderung der L. besteht bis zum 30. November des maßgebenden Kalenderjahres, wenn im Laufe dieses Jahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse, eine höhere Zahl der Kinder oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge eintreten. Übt der Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so kann die günstigere Steuerklasse bzw. die günstigere Kinderzahl nur im  Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. in der Veranlagung zu Einkommensteuer berücksichtigt werden.
- 4. Nachweislich unrichtige Eintragungen der ausstellenden Gemeinde auf der L. sind durch die Gemeinde zu berichtigen.
IV. Verlust:Eine gebührenpflichtige Ersatzkarte kann ausgestellt werden.
V. Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte:Hat steuererhöhende Wirkungen (§ 39c I EStG). Die Lohnsteuer wird nach Steuerklasse VI berechnet.
- Ausnahme für den Monat Januar, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund der Eintragungen auf der L. für das vorhergehende Jahr ermitteln kann; nach Vorlage der L. ist dies zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern und die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
VI. Aufbewahrung:Während des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber; beim Ausscheiden oder zwecks Vorlage bei einer Behörde ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach Abschluss des Jahres ist die L. dem Finanzamt einzureichen, ggf. durch den Arbeitgeber wegen Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

Lexikon der Economics. 2013.

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